(1)Absatz eins,Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1 oder 2) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit (§ 5) gegeben ist.Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (Paragraph 4, Absatz eins, oder 2) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit (Paragraph 5,) gegeben ist.