Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 130/2001 aufgehoben durch LGBl.Nr. 37/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

Oö. GVV 2002

Index

44 Verwaltungsabgaben, Gebühren

Text

Anlage

Tarif, über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der, Gemeindeverwaltung

A. Allgemeiner Teil

1.

Verleihung von Berechtigungen sowie Entgegennahme von Anzeigen

10,90  Euro

 

 

 

2.

Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmsbestätigungen und dgl.)

4,30  Euro

 

 

 

3.

Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen

4,30  Euro

 

 

 

4.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift

4,30  Euro

              

B. Besonderer Teil

römisch eins. Bauwesen

5.

Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (Paragraphen 18 und 31 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1993,)

 

 

a)

für den ersten Plan oder Abzug (Lichtpause) je Blatt ÖNORM A 6041 koloriert

29,80  Euro

 

 

nicht koloriert

20,30  Euro

 

b)

für jeden weiteren Abzug je Blatt ÖNORM A 6041

 

 

 

koloriert

20,30  Euro

 

 

nicht koloriert

10,90  Euro

 

 

 

6.

Bauplatzbewilligung (Paragraph 5, Oö. Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66)

 

 

a)

je Bauplatz bis 500 m²

29,80  Euro

 

b)

für je angefangene weitere 100 m²

4,30  Euro

 

 

 

7.

Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (Paragraph 9, Absatz eins, Oö. Bauordnung 1994)

29,80  Euro

 

Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von Bauplätzen oder bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche Tarifpost 6 sinngemäß.

 

 

 

 

8.

Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Bauordnung 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,

 

 

bis 50 m²

45,70  Euro

 

von 50 m² bis 150 m²

87,20  Euro

 

von 150 m² bis 300 m²

130,80  Euro

 

über 300 m²

174,40  Euro

 

Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Oö. Bauordnung 1994 nur anzuzeigen ist.

 

 

 

 

9.

Baubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Bauordnung 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter

 

 

des Baues

3,60  Euro

 

mindestens aber

29,80  Euro

 

höchstens jedoch

595,90  Euro

10.

Baubewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. Bauordnung 1994 für jede Änderung des Verwendungszweckes

51,60  Euro

11.

Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten oder Teilen hievon (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. Bauordnung 1994)

 

 

a)

für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum

29,80  Euro

 

b)

wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind, für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baues

5,60  Euro

 

 

mindestens aber

29,80  Euro

 

 

höchstens jedoch

334,30  Euro

 

Die Abgabe gemäß lit. B ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, Oö. Bauordnung 1994 nur anzuzeigen ist.

 

 

 

 

 

11a.

Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, Oö. Bauordnung 1994) für jeden angefangenen

 

 

Höhenmeter der Antennenanlage

5 Euro

 

mindestens aber

50 Euro

 

höchstens jedoch

720 Euro

 

 

 

 

11b.

Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 a, Oö. Bauordnung 1994): , Hiefür gilt Tarifpost 11a mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

 

 

 

 

 

12.

Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. Bauordnung 1994): Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.

 

 

 

 

13.

Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht unter Tarifpost 12 fällt (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. Bauordnung 1994) je angefangenen Laufmeter der

 

 

straßenseitigen Hausfront

3,60  Euro

 

mindestens aber

29,80  Euro

 

 

 

14.

Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, Oö. Bauordnung 1994)

 

 

für je angefangene 10 m² Grundfläche

3,60  Euro

 

mindestens aber

29,80  Euro

 

höchstens jedoch

334,30  Euro

 

 

 

15.

Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13, Oö. Bauordnung 1994)

 

 

für eine befestigte Fläche bis zu 250 m²

21,80  Euro

 

für je angefangene weitere 10 m²

1 Euro

 

höchstens jedoch

720 Euro

 

 

 

16.

Überprüfung von Ergänzungen des Bauplanes (Paragraph 29, Absatz 3, Oö. Bauordnung 1994)

 

 

je Plan

7,90  Euro

 

je Seite der sonstigen Unterlagen

5,60  Euro

 

 

 

17.

Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplanes im Zuge des Verfahrens (Paragraph 34, Oö. Bauordnung 1994)

29,80  Euro

 

 

 

18.

Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerkes) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplanes (Paragraph 35, Absatz 6, Oö. Bauordnung 1994)

 

 

je Planausfertigung

15,20  Euro

 

 

 

19.

Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (Paragraph 38, Absatz 3 und 4 Oö. Bauordnung 1994)

23,20  Euro

 

 

 

20.

Bewilligung von Abweichungen von bewilligten oder angezeigten Bauvorhaben (Paragraph 39, Absatz 2 und 3 Oö. Bauordnung 1994)

45,70  Euro

 

 

 

21.

Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß Paragraph 43, Oö. Bauordnung 1994 ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Oö. Bauordnung 1994, anlässlich der Bauanzeige berechneten Abgabe,

 

 

mindestens jedoch

20,30  Euro

 

 

 

22.

Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzuges (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (Paragraph 10, Absatz 4, Oö. Aufzugsgesetz 1998)

 

 

je Anzeige oder Bewilligung

31,90  Euro

 

 

 

23.

entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 96 aus 2010,)

 

 

 

 

24.

Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (Paragraph 13, des Abwasserentsorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2001,)

87,20 Euro

 

 

 

25.

Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen

 

 

a)

Kraftfahrzeuge (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. Bautechnikgesetz)

 

 

 

je Stellplatz

44 Euro

 

 

höchstens jedoch

720 Euro

 

b)

Fahrräder (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3 a, Oö. Bautechnikgesetz)

 

 

 

je Stellplatz

22 Euro

 

 

höchstens jedoch

360 Euro

 

 

 

26.

Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (Paragraph 21, Absatz eins, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002)

43 Euro

 

 

 

 

27.

Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (Paragraph 32, Absatz 4, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002) je ersparte Überprüfung

15 Euro

 

 

 

 

28.

Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (Paragraph 37, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002)

70 Euro

 

 

 

 

29.

Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002) zur Lagerung

 

 

a)

von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins

 

 

 

von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei

 

 

 

von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei

 

 

 

jeweils

11 Euro

 

b)

von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins

 

 

 

von mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei

 

 

 

von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei

 

 

 

jeweils

50 Euro

 

 

 

 

30.

entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 96 aus 2010,)

 

 

 

 

 

31.

entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 96 aus 2010,)

 

römisch zwei. Veranstaltungswesen

32.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö.Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen Besucherzahl

 

 

a)

bis 1.000 Personen

100 Euro

 

b)

von 1.001 bis 2.000 Personen

200 Euro

 

 

 

33.

Anzeige von Veranstaltungen (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

15 Euro

 

 

 

 

34.

Anzeige des Aufstellens von Spielapparaten(Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)

 

 

pro Spielapparat

70 Euro

 

 

 

 

35.

entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 96 aus 2010,)

 

 

 

 

 

36.

entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 96 aus 2010,)

 

 

 

 

 

37.

entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 96 aus 2010,)

 

 

 

 

 

38.

entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 96 aus 2010,)

 

römisch drei. Straßenverkehrswesen

39.

Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten und Parken, von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 94 d, Ziffer 6 und 8 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,,

 

 

a)

für eine einmalige Ausnahme

17,40  Euro

 

b)

für mehrmalige Ausnahmen

29,80  Euro

 

 

 

 

40.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (Paragraph 62, Absatz 4 und 5 und Paragraph 94 d, Ziffer 7, StVO 1960)

 

 

römisch eins.

für eine einmalige Ladetätigkeit

 

 

 

a)

pro Fahrzeug

11,60  Euro

 

 

b)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

23,20  Euro

 

römisch zwei.

für mehrmalige Ladetätigkeit

 

 

 

a)

pro Fahrzeug

29,80 Euro

 

 

b)

pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug

69 Euro

 

 

 

 

41.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (Paragraph 82 und Paragraph 94 d, Ziffer 9, StVO 1960)

 

 

pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.

29,80 Euro

 

höchstens jedoch

300 Euro

 

 

 

 

42.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 84, Absatz 3 und Paragraph 94 d, Ziffer 10, StVO 1960)

 

 

a)

Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung an einer Stelle, für die bisher noch keine gleichartige Bewilligung erteilt wurde

74,10 Euro

 

b)

Bewilligung für jede einzelne weitere Werbung oder Ankündigung

29,80 Euro

 

 

 

 

43.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (Paragraph 90 und Paragraph 94 d, Ziffer 16, StVO 1960)

29,80  Euro

 

 

 

 

44.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (Paragraph 93, Absatz 6 und Paragraph 94 d, Ziffer 18, StVO 1960)

11,60  Euro

 

 

 

 

45.

Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960)

33,40  Euro

 

bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch

66,80  Euro

römisch vier. Leichen- und Bestattungswesen

46.

Vornahme der Totenbeschau (Paragraphen eins, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1993,)

 

 

je Leiche

63,90  Euro

 

 

 

 

47.

Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (Paragraph 26, Absatz eins, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

29,80  Euro

 

 

 

 

48.

Bewilligung zur Beisetzung einer Urne außerhalb eines Urnenhaines, einer Urnenhalle oder eines Friedhofes (Paragraph 21, Absatz 2, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

130,80  Euro

römisch fünf. Gewerbewesen

49.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (Paragraph 152, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,)

 

 

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage

4,30  Euro

 

b)

für drei bis zehn Tage

23,20  Euro

 

c)

für mehr als zehn Tage

37,70  Euro

 

 

 

50.

Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994)

10,90  Euro

 

 

 

51.

Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (Paragraph 292, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994)

10,90  Euro

römisch sechs. Sonstiges

52.

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Paragraph 6, Absatz eins und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2000,): Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten Abgabe.

 

 

 

 

 

53.

Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1997,)

65,40  Euro

 

 

 

 

54.

Bewilligung zur Verwendung des Stadtwappens (Paragraph 3, Absatz 3, Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; Paragraph 3, Absatz 3, Statut für die Stadt Steyr 1992; Paragraph 3, Absatz 3, Statut für die Stadt Wels 1992)

 

 

römisch eins.

an Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen

33 Euro

 

römisch zwei.

an sonstige Bewilligungswerberinnen und Bewilligungswerber

 

 

 

a)

zwecks einmaliger Verwendung

72 Euro

 

 

b)

zwecks dauernder oder befristeter Verwendung

720 Euro

 

 

c)

zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände

160 Euro

 

 

 

 

54a.

Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (Paragraph 4 a, Absatz 2, Oö. Gemeindeordnung 1990) , Hiefür gilt die Tarifpost 54 mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Tarife für einen in der Anzeige angeführten gleichartigen Fall um zwei Drittel vermindert werden.

 

 

 

 

 

55.

Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres (Paragraph 6, Absatz eins und 4 Oö. Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1995,)

145,30  Euro

 

 

 

 

56.

Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Oö. Polizeistrafgesetz

145,30  Euro

 

 

 

56a.

Bewilligung der Durchführung einer Live- oder Video-Peep-Show (Paragraph 2 a, Absatz eins, Oö. Polizeistrafgesetz)

 

 

pro Gebäude

720 Euro

 

 

 

57.

Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v.H., mindestens aber

45,70  Euro

Anmerkung, LGBl.Nr. 91 aus 2003,, 96 aus 2010,)

Im RIS seit

11.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012

Gesetzesnummer

20000148

Dokumentnummer

LOO40010941

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