Anlage
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung
A. Allgemeiner Teil
1. Verleihung von Berechtigungen sowie Entgegennahme von
Anzeigen .............................................. 10,90 Euro
2. Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen
und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmsbestätigungen
und dgl.) .............................................. 4,30 Euro
3. Aufnahme von Niederschriften über mündliches
Anbringen .............................................. 4,30 Euro
4. Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von
Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für
jeden Bogen der Urschrift .............................. 4,30 Euro
B. Besonderer Teil
I. Bauwesenrömisch eins. Bauwesen
5. Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen
(§§ 18 und 31 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994,
LGBl. Nr. 144/1993)
a) für den ersten Plan oder Abzug (Lichtpause) je Blatt
ÖNORM A 6041
koloriert ........................................... 29,80 Euro
nicht koloriert ..................................... 20,30 Euro
b) für jeden weiteren Abzug je Blatt ÖNORM A 6041
koloriert ........................................... 20,30 Euro
nicht koloriert ..................................... 10,90 Euro
6. Bauplatzbewilligung (§ 5 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66)
a) je Bauplatz bis 500 m² ........................... 29,80 Euro
b) für je angefangene weitere 100 m² ................ 4,30 Euro
7. Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten
Grundstücken (§ 9 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994) ......... 29,80 Euro
Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von Bauplätzen oder bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche Tarifpost 6 sinngemäß.
8. Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden
(§ 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994) für eine bebaute Fläche, auf
die sich die Baumaßnahme bezieht,
bis 50 m² ........................................... 45,70 Euro
von 50 m² bis 150 m² ................................ 87,20 Euro
von 150 m² bis 300 m² ............................... 130,80 Euro
über 300 m² ......................................... 174,40 Euro
Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 Oö. Bauordnung 1994 nur anzuzeigen ist. Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Oö. Bauordnung 1994 nur anzuzeigen ist.
9. Baubewilligung für die Errichtung oder wesentliche
(umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten (§ 24 Abs. 1 Z. 2
Oö. Bauordnung 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche
oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter
des Baues ............................................ 3,60 Euro
mindestens aber ..................................... 29,80 Euro
höchstens jedoch .................................... 595,90 Euro
10. Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994
für jede Änderung des Verwendungszweckes .............. 51,60 Euro
11. Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen)
odersonstigen Bauten oder Teilen hievon (§ 24 Abs. 1 Z. 4
Oö. Bauordnung 1994)
a) für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder
Räume im Dachraum ..................................... 29,80 Euro
b) wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind, für je
angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene
3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baues ......... 5,60 Euro
mindestens aber ..................................... 29,80 Euro
höchstens jedoch .................................... 334,30 Euro
Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Abgabe gemäß Litera b, ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß § 25 Abs. 1 Z. 12 Oö. Bauordnung 1994 nur anzuzeigen ist. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, Oö. Bauordnung 1994 nur anzuzeigen ist.
Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994):Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. Bauordnung 1994):
Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.
13. Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht
unter Tarifpost 12 fällt (§ 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994)
je angefangenen Laufmeter der straßenseitigen
Hausfront ............................................. 3,60 Euro
mindestens aber ..................................... 29,80 Euro
14. Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z. 8
Oö. Bauordnung 1994)
für je angefangene 10 m² Grundfläche ................ 3,60 Euro
mindestens aber ..................................... 29,80 Euro
höchstens jedoch .................................... 334,30 Euro
15. Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z. 13
Oö. Bauordnung 1994)
für eine befestigte Fläche bis zu 250 m² ............ 21,80 Euro
für je angefangene weitere 10 m² .................... 1 Euro
höchstens jedoch .................................... 720 Euro
16. Überprüfung von Ergänzungen des Bauplanes (§ 29 Abs. 3
Oö. Bauordnung 1994)
je Plan ............................................. 7,90 Euro
je Seite der sonstigen Unterlagen ................... 5,60 Euro
17. Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplanes im Zuge des
Verfahrens (§ 34 Oö. Bauordnung 1994) ................. 29,80 Euro
18. Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des
Bewilligungsvermerkes) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplanes
(§ 35 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994)
je Planausfertigung ................................. 15,20 Euro
19. Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der
Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens
(§ 38 Abs. 3 und 4 Oö. Bauordnung 1994) ............... 23,20 Euro
20. Bewilligung von Abweichungen von bewilligten oder angezeigten
Bauvorhaben (§ 39 Abs. 2 und 3 Oö. Bauordnung 1994) ... 45,70 Euro
21. Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen -
Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. Bauordnung 1994
ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen
des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 Oö. Bauordnung 1994, anlässlich der
Bauanzeige berechneten Abgabe,
mindestens jedoch ................................... 20,30 Euro
22. Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines
Aufzuges (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der
Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs
(§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)
je Anzeige oder Bewilligung ......................... 31,90 Euro
23. Auf Grund einer Anzeige entsteht keine Abgabenpflicht, wenn
a) in Fällen der Tarifpost 8, 11, 12, 13, 14, 15 und 22 die
Ausführung des Vorhabens untersagt oder die Anzeige zurückgezogen
wird,
b) in Fällen der Tarifpost 21 die Benützung nach § 44
Oö. Bauordnung 1994 untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird.
24. Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die
gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 13 des
Abwasserentsorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/2001) ........ 87,20 Euro
25. Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung
von Stellplätzen (§ 64 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr.
67/1994)
je Stellplatz ....................................... 43,60 Euro
höchstens jedoch .................................... 720 Euro
26. Bewilligung von Ölfeuerungsanlagen (§ 4 Abs. 1 Gesetz über
die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten,
LGBl. Nr. 33/1976)
a) für die Errichtung ............................... 76,30 Euro
b) für die wesentliche Änderung ..................... 69 Euro
27. Bewilligung der Inbetriebnahme von Ölfeuerungsanlagen
(§ 6 Abs. 4 Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von
brennbaren Flüssigkeiten)
a) für Großanlagen .................................. 45,70 Euro
b) für Mittel- und Kleinanlagen ..................... 29,80 Euro
28. Bewilligung von Feuerwehrstätten, die der Verfeuerung von
brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und II dienen
(§ 8 Abs. 1 Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von
brennbaren Flüssigkeiten)
a) für die Errichtung ............................... 50,80 Euro
b) für die wesentliche Änderung ..................... 45,70 Euro
29. Bewilligung der Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen
Feuerstätten (§ 9 in Verbindung mit § 8 und § 6 Abs. 4 Gesetz über
die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten)
a) für neu errichtete Anlagen ....................... 45,70 Euro
b) für wesentlich geänderte Anlagen ................. 29,80 Euro
30. Bewilligung der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
(§ 11 Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren
Flüssigkeiten)
a) für die Lagerung
von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I ........ 50,80 Euro
von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II ....... 47,90 Euro
von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III ..... 45,70 Euro
b) für die wesentliche Änderung der Lagerung
von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I ........ 45,70 Euro
von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II ....... 37,70 Euro
von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III ..... 29,80 Euro
31. Bewilligung der Inbetriebnahme der Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten (§ 13 in Verbindung mit § 11 und § 6 Abs. 4 Gesetz
über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten)
a) Lagerung
von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I ........ 29,80 Euro
von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II ....... 26,10 Euro
von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III ..... 23,20 Euro
b) wesentliche Änderung der Lagerung
von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I ........ 26,10 Euro
von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II ....... 23,30 Euro
von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III ..... 15,20 Euro
II. Veranstaltungswesenrömisch zwei. Veranstaltungswesen
32. Bewilligung öffentlicher Theatervorführungen von Laientheatern
(§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 75)
für jede Vorführung ................................. 7,20 Euro
33. Bewilligung von Zelt- oder Stadlfesten und dgl. (§ 2 Abs. 1
Oö. Veranstaltungsgesetz 1992)
a) mit einem Fassungsraum bis zu 500 Besucher ....... 72,60 Euro
b) mit einem Fassungsraum von 501 bis 1000 Besucher . 145,30 Euro
c) mit einem Fassungsraum von 1001 bis 5000 Besucher 290,60
Euro
34. Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers)
(§§ 6 und 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) ............ 36,30 Euro
35. Genehmigung eines Pächters (§ 7 Oö. Veranstaltungsgesetz
1992) ................................................. 109 Euro
36. Bewilligung sonstiger öffentlicher Schaustellungen,
Darbietungen und Belustigungen (§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz
1992) ................................................. 52,30 Euro
37. a) Bewilligung öffentlicher Peep-Shows sowie öffentlicher
Video-Peep-Shows (§ 1 Abs. 1 Z. 5 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 30/1995) .................................... 720 Euro
b) Bewilligung von varietèartigen Veranstaltungen
(§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992)
. in Nachtlokalen, Bars und dgl. .................... 720 Euro
. sonstige, ständige oder befristete varietèartige
Veranstaltungen ....................................... 145,30 Euro
. varietèartige Veranstaltungen je Vorstellung ...... 72,60 Euro
38. Entgegennahme einer anzeigepflichtigen Tätigkeit
(§ 5 Oö. Spielapparategesetz 1999, LGBl. Nr. 53)
pro Apparat/Tätigkeit ............................... 72,60 Euro
III. Straßenverkehrswesenrömisch drei. Straßenverkehrswesen
39. Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das
Halten und Parken, von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für
Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 und § 94d Z. 6 und 8
Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1994,
a) für eine einmalige Ausnahme ...................... 17,40 Euro
b) für mehrmalige Ausnahmen ......................... 29,80 Euro
40. Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder
Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 und § 94d
Z. 7 StVO 1960)
I. für eine einmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug ..................................... 11,60 Euro
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug ....... 23,20 Euro
II. für mehrmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug ..................................... 29,80 Euro
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug ....... 69 Euro
41. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden
Zwecken (§ 82 und § 94d Z. 9 StVO 1960)
pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl..................... 29,80 Euro
42. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von
Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes
(§ 84 Abs. 3 und § 94d Z. 10 StVO 1960)
a) Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung an einer Stelle,
für die bisher noch keine gleichartige Bewilligung erteilt
wurde ................................................. 74,10 Euro
b) Bewilligung für jede einzelne weitere Werbung oder
Ankündigung ........................................... 29,80 Euro
43. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen
(§ 90 und § 94d Z. 16 StVO 1960) ...................... 29,80 Euro
44. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder
Grundstücken auf die Straße
(§ 93 Abs. 6 und § 94d Z. 18 StVO 1960) ............... 11,60 Euro
45. Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer
hinausgehende Benützung dieser Zone
(§ 45 Abs. 4 StVO 1960) ............................... 33,40 Euro
bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch ......... 66,80 Euro
IV. Leichen- und Bestattungswesenrömisch vier. Leichen- und Bestattungswesen
46. Vornahme der Totenbeschau (§§ 1, 6 und 8
Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 84/1993)
je Leiche ........................................... 63,90 Euro
47. Bewilligung zur Enterdigung von Leichen
(§ 26 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) ....... 29,80 Euro
48. Bewilligung zur Beisetzung einer Urne außerhalb eines
Urnenhaines, einer Urnenhalle oder eines Friedhofes
(§ 21 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) ....... 130,80 Euro
V. Gewerbewesenrömisch fünf. Gewerbewesen
49. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren
Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (§ 152 Abs. 4
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994)
a) für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage . 4,30 Euro
b) für drei bis zehn Tage ........................... 23,20 Euro
c) für mehr als zehn Tage ........................... 37,70 Euro
50. Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen
(§ 53 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1994) ................ 10,90 Euro
51. Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht durch
zivilrechtlichen Vertrag erfolgt
(§ 292 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994) .................... 10,90 Euro
VI. Sonstigesrömisch sechs. Sonstiges
Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (§ 6 Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 47/2000):Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Paragraph 6, Absatz eins und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2000,):
Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten Abgabe.
Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (§ 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1997) ..... 65,40 EuroGewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1997,) ..... 65,40 Euro
54. Bewilligung zur Verwendung des Gemeindewappens (§ 4 Abs. 3
Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001; § 3 Abs. 3 Statut für die
Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Steyr
1992, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.
90/2001; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001)
I. an Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen,
kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen ........... 29,80 Euro
II. an sonstige Bewilligungswerber
a) zwecks einmaliger Verwendung ..................... 65,40 Euro
b) zwecks dauernder oder befristeter Verwendung ..... 654 Euro
c) zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung
gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände ................ 145,30 Euro
55. Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres (§ 6 Abs. 1
und 4 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/1995) ............. 145,30 Euro
56. Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 4
Oö. Polizeistrafgesetz ................................ 145,30 Euro
57. Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu
versteigernden Gegenstände 1 v.H., mindestens aber .... 45,70 Euro