Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
19.05.2001
Außerkrafttretensdatum
27.09.2018
Abkürzung
Oö. KAG 1997
Index
50 Gesundheitswesen
Text
§ 55Paragraph 55,
Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete
(1)Absatz einsZur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren ist in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.
(2)Absatz 2Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht beim Patienten selbst oder bei den sonstigen im Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 gilt sinngemäß. Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht beim Patienten selbst oder bei den sonstigen im Absatz eins, genannten Personen hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins und 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2001,) (3)Absatz 3Unbeschadet des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 ist der zuständige Sozialhilfeträger erst dann zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege- (Sonder-)gebühren verpflichtet, wenn sie weder nach Abs. 1 noch auch bei unterhaltspflichtigen Personen gemäß Abs. 2 hereingebracht werden können. Unbeschadet des Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 ist der zuständige Sozialhilfeträger erst dann zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege- (Sonder-)gebühren verpflichtet, wenn sie weder nach Absatz eins, noch auch bei unterhaltspflichtigen Personen gemäß Absatz 2, hereingebracht werden können. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2001,) (4)Absatz 4Andere als die in den §§ 51, 53 und 54 vorgesehenen Gebühren oder Entgelte dürfen nicht eingehoben werden.Andere als die in den Paragraphen 51,, 53 und 54 vorgesehenen Gebühren oder Entgelte dürfen nicht eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10000568
Dokumentnummer
LOO40001133