(3)Absatz 3Unbeschadet des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 ist der zuständige Sozialhilfeträger erst dann zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege- (Sonder-)gebühren verpflichtet, wenn sie weder nach Abs. 1 noch auch bei unterhaltspflichtigen Personen gemäß Abs. 2 hereingebracht werden können. Unbeschadet des Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 ist der zuständige Sozialhilfeträger erst dann zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege- (Sonder-)gebühren verpflichtet, wenn sie weder nach Absatz eins, noch auch bei unterhaltspflichtigen Personen gemäß Absatz 2, hereingebracht werden können. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2001,)