Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 132/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2001

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55,

Inkrafttretensdatum

19.05.2001

Außerkrafttretensdatum

27.09.2018

Abkürzung

Oö. KAG 1997

Index

50 Gesundheitswesen

Text

Paragraph 55,
Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete

  1. Absatz einsZur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren ist in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.
  2. Absatz 2Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht beim Patienten selbst oder bei den sonstigen im Absatz eins, genannten Personen hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins und 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 gilt sinngemäß. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2001,)
  3. Absatz 3Unbeschadet des Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 ist der zuständige Sozialhilfeträger erst dann zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege- (Sonder-)gebühren verpflichtet, wenn sie weder nach Absatz eins, noch auch bei unterhaltspflichtigen Personen gemäß Absatz 2, hereingebracht werden können. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2001,)
  4. Absatz 4Andere als die in den Paragraphen 51,, 53 und 54 vorgesehenen Gebühren oder Entgelte dürfen nicht eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10000568

Dokumentnummer

LOO40001133