(3)Absatz 3,Für die Bauanzeige und deren Inhalt gilt § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bauwerbers der Anzeigende tritt. Für Bauvorhaben nach Abs. 1 Z. 1 und 2 gilt zusätzlich § 28 Abs. 1 Z. 4 sinngemäß, soweit die Bauvorhaben nach Abs. 1 Z. 2 nicht unter eine Ausnahme des § 3 Abs. 2 fallen.Für die Bauanzeige und deren Inhalt gilt Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bauwerbers der Anzeigende tritt. Für Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt zusätzlich Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, sinngemäß, soweit die Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht unter eine Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 2, fallen.