Absatz eins,Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit Paragraph 26, nichts anderes bestimmt:
- Ziffer einsder Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und von sonstigen Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen, wenn
- Litera aein Bebauungsplan rechtswirksam ist, der für den Bauplatz die Mindestanforderungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 festlegt,
- Litera bdie Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben,
- Litera cdie Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan und allen baurechtlichen Vorschriften von einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde und
- Litera ddie Überwachung der gesamten Bauausführung von befugten Bauführern und erforderlichenfalls von besonderen sachverständigen Personen übernommen und diese Übernahme schriftlich bestätigt wurde;
- Ziffer 2unter den Voraussetzungen nach Ziffer eins, Litera b und d sowie unter der Voraussetzung, daß die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften von einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:
- Litera ader Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m2 und einer Gebäudehöhe von höchstens neun Meter, bei Zubauten jedoch bis zur Höhe des bestehenden Gebäudes, wenn die Betriebsgebäude weder zum dauernden Aufenthalt von Menschen noch zur Tierhaltung bestimmt sind;
- Litera bder Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden;
- Ziffer 3die nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, fallende Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;
- Ziffer 4die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von
- Litera aHauskanalanlagen bis zum Anschluß an den öffentlichen Kanal;
- Litera bDüngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
- Ziffer 5die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;
- Ziffer 6die Herstellung von Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 m2;
- Ziffer 7die Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m2 sowie von Alternativenergieanlagen, wie Windräder von mehr als zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefsten Befestigungspunkt, Wärmepumpen und dgl., soweit es sich nicht um Gebäude oder um Heizungsanlagen im Sinn der Ziffer 11, handelt;
- Ziffer 7 adie Anbringung oder Errichtung von Parabolantennen mit mehr als 0,5 Meter Durchmesser, wenn sie allgemein sichtbar sind, und von Antennenanlagen mit mehr als zehn Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes;
- Ziffer 8die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter;
- Ziffer 9die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m2;
- Ziffer 10die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit Bodenplatte, Umfassungswänden von mehr als 1,50 Meter Höhe und allfälliger Überdachung;
- Ziffer 11Entfallen;
- Ziffer 12der Abbruch von Gebäuden, soweit er nicht nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, einer Bewilligung bedarf;
- Ziffer 13Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m2 übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 m2 herabsetzen;
- Ziffer 14Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem Gelände, soweit sie im Projektzusammenhang mit anderen anzeigepflichtigen Bauvorhaben, insbesondere solchen nach Ziffer eins, oder 2 errichtet, wesentlich (umbaugleich) geändert oder abgetragen werden; gleiches gilt für Einfriedungen, soweit sie ansonsten - ohne derartigen Projektzusammenhang - bewilligungspflichtig im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, wären. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2002,)