Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) § 3

Kurztitel

NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)

Kundmachungsorgan

LGBl. 8103/1-2 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.04.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

81 Luftreinhaltung, Immissionsschutz

Text

Paragraph 3

Maßnahmen für Streumittel

  1. Absatz eins,Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen im Sanierungsgebiet im Regelfall nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie – mit Ausnahme von geblähtem Ton – gewaschen oder gleichwertig, d.h. mit einem geringen Gehalt von Feinteilen (z. B. Staubanteil <0,063mm max. 1 %), und von hoher Abriebhärte sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
  2. Absatz 2,Sobald aufgebrachte abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in Abhängigkeit der aktuellen und auch der zukünftig zu erwartenden Witterung, nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen im Sanierungsgebiet durch denjenigen, der zur Streuung verpflichtet war, zu reinigen. Bei Fahrbahnen im Ortsgebiet ist während der Reinigung grundsätzlich eine Befeuchtung des Räumgutes durchzuführen (bei geeigneter Witterung).

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

20000729

Dokumentnummer

LNO40014525

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8103/1/P3/LNO40014525

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