Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)

Kundmachungsorgan

LGBl. 8103/1-2 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.04.2015

Text

Paragraph 3

Maßnahmen für Streumittel

  1. Absatz eins,Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen im Sanierungsgebiet im Regelfall nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie – mit Ausnahme von geblähtem Ton – gewaschen oder gleichwertig, d.h. mit einem geringen Gehalt von Feinteilen (z. B. Staubanteil <0,063mm max. 1 %), und von hoher Abriebhärte sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
  2. Absatz 2,Sobald aufgebrachte abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in Abhängigkeit der aktuellen und auch der zukünftig zu erwartenden Witterung, nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen im Sanierungsgebiet durch denjenigen, der zur Streuung verpflichtet war, zu reinigen. Bei Fahrbahnen im Ortsgebiet ist während der Reinigung grundsätzlich eine Befeuchtung des Räumgutes durchzuführen (bei geeigneter Witterung).