Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Jagdgesetz 1974 § 100a

Kurztitel

NÖ Jagdgesetz 1974

Kundmachungsorgan

LGBl. 6500-29 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 100a

Inkrafttretensdatum

06.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ JG

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 100 a,

Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden

  1. Absatz einsWenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildart Wolf zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 8, dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
    • Strichaufzählung
      Vergrämung oder - als letztes Mittel -
    • Strichaufzählung
      Abschuss.
  2. Absatz 2Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 8, dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
    • Strichaufzählung
      Fang,
    • Strichaufzählung
      Betäubung,
    • Strichaufzählung
      Besenderung,
    • Strichaufzählung
      Vergrämung oder - als letztes Mittel -
    • Strichaufzählung
      Abschuss.
  3. Absatz 3Wenn es sich zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär, Wolf und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 8, dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
    • Strichaufzählung
      Fang,
    • Strichaufzählung
      Betäubung,
    • Strichaufzählung
      Besenderung,
    • Strichaufzählung
      Vergrämung oder - als letztes Mittel -
    • Strichaufzählung
      Abschuss.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Absatz eins bis 3 festlegen.
  5. Absatz 5Der Auftrag ist angemessen zu befristen und hat erforderlichenfalls Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
  6. Absatz 6Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Absatz eins bis 3 nicht in entsprechender Weise nach, gilt Paragraph 100, Absatz 3, sinngemäß.

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018

Gesetzesnummer

20000559

Dokumentnummer

LNO40036732

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6500/P100a/LNO40036732

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