(3)Absatz 3Wenn es sich zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär, Wolf und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:Wenn es sich zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär, Wolf und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 8, dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
Vergrämung oder - als letztes Mittel -