Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Jagdgesetz 1974
§/Artikel/Anlage
§ 100a
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
05.11.2018
Abkürzung
NÖ JG
Index
65 Jagd- und Fischereirecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Text
§ 100aParagraph 100 a,
Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Viehbeständen
(1)Absatz einsWenn es sich im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Schutzmaßnahmen gegen Großhaarraubwild zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:Wenn es sich im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Schutzmaßnahmen gegen Großhaarraubwild zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 8, dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
Vergrämung oder – als letztes Mittel –
(2)Absatz 2Der Auftrag ist angemessen zu befristen und unter der Bedingung zu erteilen, daß fachkundige Personen mitzuwirken haben. Ergeht er an die Jagdausübungsberechtigten mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete, ist er mit der Maßgabe zu erteilen, dass diese gemeinsam jagdgebietsübergreifend vorzugehen haben.
(3)Absatz 3Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in entsprechender Weise nach gilt § 100 Abs. 3 sinngemäß.Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Absatz eins, nicht oder nicht in entsprechender Weise nach gilt Paragraph 100, Absatz 3, sinngemäß.
Im RIS seit
05.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018
Gesetzesnummer
20000559
Dokumentnummer
LNO40003968