(1)Absatz eins,Wenn es sich im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Schutzmaßnahmen gegen Großhaarraubwild zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:Wenn es sich im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Schutzmaßnahmen gegen Großhaarraubwild zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 8, dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
Vergrämung oder – als letztes Mittel –