Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Jagdgesetz 1974 § 100a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Jagdgesetz 1974

Kundmachungsorgan

LGBl. 6500-29

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 100a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

05.11.2018

Abkürzung

NÖ JG

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 100 a,

Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Viehbeständen

  1. Absatz einsWenn es sich im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Schutzmaßnahmen gegen Großhaarraubwild zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 8, dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
    • Strichaufzählung
      Fang,
    • Strichaufzählung
      Betäubung,
    • Strichaufzählung
      Besenderung,
    • Strichaufzählung
      Vergrämung oder – als letztes Mittel –
    • Strichaufzählung
      Abschuß.
  2. Absatz 2Der Auftrag ist angemessen zu befristen und unter der Bedingung zu erteilen, daß fachkundige Personen mitzuwirken haben. Ergeht er an die Jagdausübungsberechtigten mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete, ist er mit der Maßgabe zu erteilen, dass diese gemeinsam jagdgebietsübergreifend vorzugehen haben.
  3. Absatz 3Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Absatz eins, nicht oder nicht in entsprechender Weise nach gilt Paragraph 100, Absatz 3, sinngemäß.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018

Gesetzesnummer

20000559

Dokumentnummer

LNO40003968

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6500/P100a/LNO40003968

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