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Landesrecht konsolidiert Niederösterreich
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NÖ Bienenzuchtgesetz § 8
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 7 am 25.08.2026
§ 9 am 25.08.2026
Alle Fassungen
§ 8 heute
§ 8 gültig ab 01.01.2026
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025
§ 8 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2025
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Bienenzuchtgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. 6320-5
zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 104/2025
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
63 Tierzucht
Text
§ 8
Paragraph 8
Wanderbienenstände, Aufstellung, Meldung
(1)
Absatz eins,
Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
1.
Ziffer eins
Name und Anschrift des Wanderimkers oder der Wanderimkerin
2.
Ziffer 2
Genauer Aufstellungsort
3.
Ziffer 3
Voraussichtliche Aufstellungsdauer
4.
Ziffer 4
Name und Anschrift des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten des Aufstellungsortes
5.
Ziffer 5
Erklärung des Wanderimkers oder der Wanderimkerin, dass die Zustimmung der unter 4. genannten Person für die Aufstellung des Wanderbienenstandes vorliegt.
(2)
Absatz 2,
Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist zu untersagen, wenn
1.
Ziffer eins
im Umkreis von 3 km vom angestrebten Standplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt und noch nicht für erloschen erklärt wurde oder
2.
Ziffer 2
sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde.
(3)
Absatz 3,
Wird die Aufstellung von Wanderbienenständen innerhalb von drei Werktagen nach der Meldung nicht untersagt, so gilt die Zuwanderung als bewilligt.
(4)
Absatz 4,
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Entfernung eines Wanderbienenstandes anzuordnen, wenn die Aufstellung nicht fristgerecht gemeldet wurde und ein Untersagungsgrund vorliegt.
Im RIS seit
30.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20000612
Dokumentnummer
LNO40082340
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6320/P8/LNO40082340
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