Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6320-5 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

63 Tierzucht

Text

Paragraph 8

Wanderbienenstände, Aufstellung, Meldung

  1. Absatz eins,Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Wanderimkers oder der Wanderimkerin
    2. Ziffer 2
      Genauer Aufstellungsort
    3. Ziffer 3
      Voraussichtliche Aufstellungsdauer
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten des Aufstellungsortes
    5. Ziffer 5
      Erklärung des Wanderimkers oder der Wanderimkerin, dass die Zustimmung der unter 4. genannten Person für die Aufstellung des Wanderbienenstandes vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      im Umkreis von 3 km vom angestrebten Standplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt und noch nicht für erloschen erklärt wurde oder
    2. Ziffer 2
      sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde.
  3. Absatz 3,Wird die Aufstellung von Wanderbienenständen innerhalb von drei Werktagen nach der Meldung nicht untersagt, so gilt die Zuwanderung als bewilligt.
  4. Absatz 4,Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Entfernung eines Wanderbienenstandes anzuordnen, wenn die Aufstellung nicht fristgerecht gemeldet wurde und ein Untersagungsgrund vorliegt.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20000612

Dokumentnummer

LNO40082340