Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bienenzuchtgesetz § 12

Kurztitel

NÖ Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6320-5 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63 Tierzucht

Text

römisch fünf. Abschnitt
Übertretungen und Strafen

Paragraph 12

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      bei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält (Paragraphen 2 und 7);
    2. Ziffer 2
      als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außerhalb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (Paragraph 3,);
    3. Ziffer 3
      es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (Paragraph 4,);
    4. Ziffer 4
      es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (Paragraph 5,);
    5. Ziffer 5
      Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (Paragraph 5,);
    6. Ziffer 6
      (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,)
    7. Ziffer 7
      es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (Paragraph 8,);
    8. Ziffer 8
      trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen Wanderbienenstand aufstellt (Paragraphen 8 und 6);
    9. Ziffer 9
      ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbelegstellen errichtet und betreibt (Paragraph 9, Absatz eins und 2);
    10. Ziffer 10
      Änderungen in den Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (Paragraph 9, Absatz 2,);
    11. Ziffer 11
      nicht genügend Vatervölker hält (Paragraph 10, Absatz 3,);
    12. Ziffer 12
      Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (Paragraph 10, Absatz 4,);
    13. Ziffer 13
      es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (Paragraph 10, Absatz 5,);
    14. Ziffer 14
      es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unterlässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (Paragraph 10, Absatz 5,);
    15. Ziffer 15
      in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort vermehrt (Paragraph 10, Absatz 6,);
    16. Ziffer 16
      einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (Paragraph 10, Absatz 7,);
    17. Ziffer 17
      Vorschriften der gemäß Paragraph 11, zu erlassenden Verordnung verletzt.
  2. Absatz 2,Übertretungen gemäß Absatz eins, werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.
  3. Absatz 3,Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
  4. Absatz 4,Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20000612

Dokumentnummer

LNO40082344

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6320/P12/LNO40082344

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