Absatz eins,Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
- Ziffer einsbei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält (Paragraphen 2 und 7);
- Ziffer 2als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außerhalb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (Paragraph 3,);
- Ziffer 3es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (Paragraph 4,);
- Ziffer 4es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (Paragraph 5,);
- Ziffer 5Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (Paragraph 5,);
- Ziffer 6(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,)
- Ziffer 7es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (Paragraph 8,);
- Ziffer 8trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen Wanderbienenstand aufstellt (Paragraphen 8 und 6);
- Ziffer 9ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbelegstellen errichtet und betreibt (Paragraph 9, Absatz eins und 2);
- Ziffer 10Änderungen in den Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (Paragraph 9, Absatz 2,);
- Ziffer 11nicht genügend Vatervölker hält (Paragraph 10, Absatz 3,);
- Ziffer 12Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (Paragraph 10, Absatz 4,);
- Ziffer 13es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (Paragraph 10, Absatz 5,);
- Ziffer 14es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unterlässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (Paragraph 10, Absatz 5,);
- Ziffer 15in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort vermehrt (Paragraph 10, Absatz 6,);
- Ziffer 16einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (Paragraph 10, Absatz 7,);
- Ziffer 17Vorschriften der gemäß Paragraph 11, zu erlassenden Verordnung verletzt.