Beitragsgrundlage hinsichtlich der im Abs. 1 lit.a) und c) angeführten Betriebe oder Grundstücke ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag; hinsichtlich der im Abs. 1 lit.b) angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet worden wäre.Beitragsgrundlage hinsichtlich der im Absatz eins, Litera ,) und c) angeführten Betriebe oder Grundstücke ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag; hinsichtlich der im Absatz eins, Litera ,) angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet worden wäre.