Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Landwirtschaftskammergesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6000-15

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

60 Organisation der Landwirtschaft

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 29,

Kammerumlagen

  1. Absatz einsDie Kammerumlagen sind zu entrichten:
    1. Litera a
      von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955;
    2. Litera b
      von den Eigentümern von Grundstücken im Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden;
    3. Litera c
      von den Eigentümern von Grundstücken, auf die sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der persönliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammern erstreckt;
    4. Litera d
      von Betriebsführern, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 Bauern- Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 559/1978 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet und gemäß Paragraph 4, dieses Gesetzes kammerzugehörig sind.
  2. Absatz 2Die Kammerumlagen werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben
    1. Litera a
      als Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage von den in Absatz eins, Litera ,) bis c) genannten Kammerumlagepflichtigen,
    2. Litera b
      als Grundbetrag von den in Absatz eins, Litera ,) genannten Kammerumlagepflichtigen.
  3. Absatz 3Für die Berechnung der Beitragsgrundlage und des Hebesatzes gilt:
    1. Litera a
      Beitragsgrundlage hinsichtlich der im Absatz eins, Litera ,) und c) angeführten Betriebe oder Grundstücke ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag; hinsichtlich der im Absatz eins, Litera ,) angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet worden wäre.
    2. Litera b
      Der Hebesatz der Landeskammerumlage wird alljährlich von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer festgesetzt. Der Hebesatz der Bezirkskammerumlage wird von der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer festgesetzt und mit Zustimmung des Hauptausschusses der Landes-Landwirtschaftskammer rechtswirksam. Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses über die Festsetzung des Hebesatzes sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Der Grundbetrag wird zum 1. 1. 2000 mit einem Betrag von € 23,62 festgesetzt. Er ist von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten mit Wirkung ab 1. Jänner eines Folgejahres neu festzusetzen, wenn die Höhe der Lebenshaltungskosten mindestens um 5 % gestiegen oder gesunken ist. Für den Grundbetrag sind die Verhältnisse zum 1. Jänner eines jeden Jahres maßgebend. Die Neufestsetzung des Grundbetrages ist der Landesregierung anzuzeigen. Sie ist innerhalb von acht Wochen aufzuheben, wenn der Betrag entgegen den vorigen Bestimmungen berechnet worden ist. Erfolgt keine Aufhebung, ist die Neufestsetzung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
  5. Absatz 5Die Einhebung einer Umlage von mehr als 400 % der Beitragsgrundlage für die Landes-Landwirtschaftskammer oder von mehr als 100 % für die Bezirksbauernkammern ist der Landesregierung mitzuteilen. Hiebei bleibt der Grundbetrag außer Ansatz.
  6. Absatz 6Hebesatz und Grundbetrag sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlagen für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, welcher auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt; sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neufestgesetzter Hebesatz und Grundbetrag anzuwenden ist.
  7. Absatz 7Der Jahresbetrag der Kammerumlagen ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlagen die für die Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.
  8. Absatz 8Die Erhebung der Kammerumlagen wird hinsichtlich der unter Absatz eins, Litera ,), b) und d) angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Hinsichtlich des gemäß Absatz eins, Litera ,) zu entrichtenden Grundbetrages sind von den Abgabenbehörden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Beitragsvorschreibung zugrundezulegen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermeßbetrag bzw. besonderen Meßbetrag festzusetzen hat. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlagen eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der an Kammerumlagen erhobenen Beträge.
  9. Absatz 9Die Kammerumlagen von den gemäß Absatz eins, Litera ,) Umlagepflichtigen sind von der Landes-Landwirtschaftskammer zu erheben, die sich hiebei der Bezirksbauernkammern bedienen kann. Die Landeskammerumlage ist mit allfälligen Bezirkskammerumlagen in einem zu erheben. Rückständige Umlagen sind im Verwaltungswege einzubringen.
  10. Absatz 10(entfällt)

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015

Gesetzesnummer

20000558

Dokumentnummer

LNO40003835

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6000/P29/LNO40003835

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