(8)Absatz 8Die Erhebung der Kammerumlagen wird hinsichtlich der unter Abs. 1 lit.a), b) und d) angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Hinsichtlich des gemäß Abs. 1 lit.d) zu entrichtenden Grundbetrages sind von den Abgabenbehörden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Beitragsvorschreibung zugrundezulegen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermeßbetrag bzw. besonderen Meßbetrag festzusetzen hat. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlagen eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der an Kammerumlagen erhobenen Beträge.Die Erhebung der Kammerumlagen wird hinsichtlich der unter Absatz eins, Litera ,), b) und d) angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Hinsichtlich des gemäß Absatz eins, Litera ,) zu entrichtenden Grundbetrages sind von den Abgabenbehörden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Beitragsvorschreibung zugrundezulegen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermeßbetrag bzw. besonderen Meßbetrag festzusetzen hat. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlagen eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der an Kammerumlagen erhobenen Beträge.