(1)Absatz eins,Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes Höhlenführer gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 37 Abs. 1 Z 6) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das in § 14d Abs. 3 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Absatz 2, die Ausübung des Berufes Höhlenführer gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6,) vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das in Paragraph 14 d, Absatz 3, festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera a, dieser Richtlinie.