Absatz eins,Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Absatz 2, die Ausübung des Berufes Höhlenführer gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6,) vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das in Paragraph 14 d, Absatz 3, festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera a, dieser Richtlinie.