Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500-11 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 e

Inkrafttretensdatum

07.06.2016

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Text

Paragraph 14 e

Anerkennung von Berufsqualifikationen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Absatz 2, die Ausübung des Berufes Höhlenführer gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6,) vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das in Paragraph 14 d, Absatz 3, festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera a, dieser Richtlinie.
  2. Absatz 2,Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  3. Absatz 3,Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörigkeitsnachweis
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung
    3. Ziffer 3
      ärztliches Zeugnis über die Eignung als Höhlenführer
    4. Ziffer 4
      Strafregisterbescheinigung.
    Eine Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung, die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, wird als ausreichender Nachweis anerkannt. Die in Ziffer 3 und Ziffer 4, genannten Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4,Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
  6. Absatz 6,Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs monatigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      der Beruf des Höhlenführers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Höhlenführers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
    Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer eins und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach Paragraph 14 d, Absatz 3 und 5 Ziffer 4, geforderten Ausbildung aufweist.
  8. Absatz 8,Die Landesregierung muss dabei festlegen,
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraph 14 d, Absatz 3 und 5 Ziffer 4 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.
  9. Absatz 9,Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatz 7, ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
  10. Absatz 10,Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Berufsausbildungsniveau gemäß Absatz eins und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen in Absatz 7, genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
  11. Absatz 11,Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
  12. Absatz 12,Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40020005