Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Hundehaltegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4001-3

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023

Index

40 Bundespolizei

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3

Auffällige Hunde

  1. Absatz eins,Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:
    1. Ziffer eins
      Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
  2. Absatz 2,Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Absatz eins, bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 vorzulegen.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40010355

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4001/P3/LNO40010355

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