Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Hundehaltegesetz § 3, tagesaktuelle Fassung

NÖ Hundehaltegesetz § 3

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4001-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Bundespolizei

Text

Paragraph 3

Auffällige Hunde

  1. Absatz eins,Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:
    1. Ziffer eins
      Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
  2. Absatz 2,Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Absatz eins, bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Beschreibung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und den Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, vorzulegen.
  3. Absatz 3,Werden der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, erneut Tatsachen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bekannt, hat die Gemeinde dies mit Bescheid festzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund nochmals innerhalb einer Frist von drei Monaten den Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, zu erbringen und der Gemeinde vorzulegen

Im RIS seit

08.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40062822

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4001/P3/LNO40062822