(3)Absatz 3,Das Fangen und Töten von Bibern mittels Lebendfallen oder das unmittelbare Töten von Bibern, sofern der Einsatz von Lebendfallen auf Grund der Geländebeschaffenheit nicht möglich ist oder nachweislich das Fangen mittels Fallen im betroffenen Biberrevier wiederholt durch Vandalismus vereitelt wurde, ist, sofern in diesen Bereichen ein Biberrevier im Sinn Anlage 3 etabliert ist, in der Zeit von 1. September bis 31. März zulässig:
zum unmittelbaren Schutz der Funktion von:
Hochwasserschutzbauwerken und sonstigen Dammbauwerken, wie zum Beispiel in Zusammenhang mit Eisenbahn- und Aquakulturanlagen,
Kläranlagen, Wasserversorgungsanlagen und Fischaufstiegshilfen,
künstlich zum Untergrund abgedichteten und im öffentlichen Interesse gelegenen wasserbautechnischen Anlagen oder Gewässersystemen, die ihre Funktion ausschließlich in dichtem Zustand erfüllen können,
in Ortsbereichen im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, in denen öffentliche Einrichtungen oder mit solchen vergleichbare Einrichtungen, wie insbesondere Kindergärten, Schulen und Pflegeeinrichtungen, vorhanden sind, sofern diese im Nahbereich gewässerbegleitender Baumbestände liegen und eine erhöhte Gefährdung durch umstürzende Bäume auf Grund von Biberfraß gegeben ist.
Eingriffsberechtigt zu Maßnahmen gemäß Z 1 ist, wer zur Instandhaltung der Anlagen berechtigt oder verpflichtet ist, zu Maßnahmen gemäß Z 2 die örtlich betroffene Gemeinde, sofern von diesen nach Durchführung von Präventionsmaßnahmen eine entsprechende Information gemäß § 5 Abs. 1 eingeholt wurde.Eingriffsberechtigt zu Maßnahmen gemäß Ziffer eins, ist, wer zur Instandhaltung der Anlagen berechtigt oder verpflichtet ist, zu Maßnahmen gemäß Ziffer 2, die örtlich betroffene Gemeinde, sofern von diesen nach Durchführung von Präventionsmaßnahmen eine entsprechende Information gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eingeholt wurde.
Außerhalb der kontinentalen biogeographischen Region ist für das Zustandekommen der Eingriffsberechtigung zusätzlich zu dieser Informationseinholung die Vorlage einer Dokumentation im Sinne Anlage 4, Punkt 3, erforderlich, aus der hervorgeht, dass trotz zumindest einen Monat lang mehrmalig durchgeführter Dammentfernungen keine ausreichende Vergrämungswirkung erzielt werden konnte.