Absatz eins,Das ganzjährige Entfernen von Biberdämmen, die nicht dem Einstau von Zugangsröhren zu aktiven Biberbauen („Wohnbau“) dienen, sowie in der Zeit von 1. September bis 31. März auch das Entfernen von Biberdämmen, die dem Einstau von Zugangsröhren zu Biberbauen dienen, ist zulässig:
- Ziffer einsbei einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktion von:
- Litera awasserrechtlich bewilligten Entwässerungsanlagen,
- Litera bAusleitungsstrecken, wie Mühlbächen oder mit solchen vergleichbaren Anlagen, wie zum Beispiel Zuläufen zu Aquakulturanlagen,
- Ziffer 2sofern in diesen Bereichen ein Biberrevier im Sinn Anlage 3 etabliert ist, zum unmittelbaren Schutz der Funktion von:
- Litera aHochwasserschutzbauwerken und sonstigen Dammbauwerken, wie zum Beispiel in Zusammenhang mit Eisenbahn- und Aquakulturanlagen,
- Litera bKläranlagen, Wasserversorgungsanlagen und Fischaufstiegshilfen,
- Litera ckünstlich zum Untergrund abgedichteten und im öffentlichen Interesse gelegenen wasserbautechnischen Anlagen oder Gewässersystemen, die ihre Funktion ausschließlich in dichtem Zustand erfüllen können,
- Ziffer 3sofern in diesen Bereichen ein Biberrevier im Sinn Anlage 3 etabliert ist, in Ortsbereichen im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, in denen öffentliche Einrichtungen oder mit solchen vergleichbare Einrichtungen, wie insbesondere Kindergärten, Schulen und Pflegeeinrichtungen, vorhanden sind, sofern diese im Nahbereich gewässerbegleitender Baumbestände liegen und eine erhöhte Gefährdung durch umstürzende Bäume auf Grund von Biberfraß gegeben ist.
Eingriffsberechtigt zu Maßnahmen gemäß Ziffer eins, ist, wer zur Instandhaltung der Anlagen berechtigt oder verpflichtet ist sowie der betroffene Bewirtschafter bzw. Grundeigentümer, zu Maßnahmen gemäß Ziffer 2,, wer zur Instandhaltung der Anlagen berechtigt oder verpflichtet ist, zu Maßnahmen gemäß Ziffer 3, die örtlich betroffene Gemeinde.