Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Biber-Verordnung 2019 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Biber-Verordnung 2019

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 97/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.11.2019

Außerkrafttretensdatum

22.06.2023

Index

55 Naturschutz

Text

Paragraph eins

Geltungsbereich und Ziel

  1. Absatz eins,Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Biber (Castor fiber)
    1. Ziffer eins
      in den in Anlage 1 angeführten und in Anlage 2 als Übersicht dargestellten Gemeinden der kontinentalen biogeographischen Region,
    2. Ziffer 2
      auch außerhalb dieser hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b (ausgenommen Fischaufstiegshilfen) und Ziffer 2, genannten Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Die Verordnung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      in Naturschutzgebieten,
    2. Ziffer 2
      in den Nationalparken Donau-Auen und Thayatal,
    3. Ziffer 3
      in den Europaschutzgebieten, in denen der Biber als Schutzgegenstand genannt ist.
  3. Absatz 3,Ziel dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      die Abwendung von Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen, sonstigen Dammbauwerken und wichtiger kommunaler Infrastruktur,
    2. Ziffer 2
      die Verhütung sonstiger erheblicher Nachteile in Bezug auf öffentliche Interessen,
    3. Ziffer 3
      die Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden und
    4. Ziffer 4
      der Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen sowie natürlicher Lebensraumtypen, insbesondere zur Erhaltung oder Vernetzung deren natürlicher Lebensräume im Zusammenhang mit wasserbaulichen Einrichtungen.
  4. Absatz 4,Eingriffe gemäß Paragraph 2, dürfen erst gesetzt werden, wenn mögliche, zielführende und fachgerechte Präventionsmaßnahmen, wie etwa Baumgitterungen und -anstrich, Anbringen eines Elektrozauns, Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten des Bibers sowie die Drainagierung oder Absenkung von Biberdämmen, die eine Einstauhöhe oberhalb des Biberdammes von mindestens 80 cm gewährleisten, erfolglos geblieben sind.
  5. Absatz 5,Eingriffe gemäß Paragraph 2, dürfen weiters nur in folgender Reihenfolge gesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Eingriffe in den Biberlebensraum, insbesondere Entfernen von Dämmen,
    2. Ziffer 2
      Eingriffe in die Biberpopulation

Im RIS seit

28.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023

Gesetzesnummer

20001258

Dokumentnummer

LNO40044012

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2019/97/P1/LNO40044012

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