Absatz eins,Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Biber (Castor fiber)
- Ziffer einsin den in Anlage 1 angeführten und in Anlage 2 als Übersicht dargestellten Gemeinden der kontinentalen biogeographischen Region,
- Ziffer 2auch außerhalb dieser hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b (ausgenommen Fischaufstiegshilfen) und Ziffer 2, genannten Maßnahmen.