Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ FG 2015
Index
44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen
Text
2. Hauptstück
Organisation des Feuerwehrwesens
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 33Paragraph 33
Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren
(1)Absatz eins,Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
(2)Absatz 2,Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.
Im RIS seit
09.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015
Gesetzesnummer
20001094
Dokumentnummer
LNO40015110