Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Feuerwehrgesetz 2015 § 33

Kurztitel

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 85/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ FG 2015

Index

44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen

Text

2. Hauptstück
Organisation des Feuerwehrwesens

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 33

Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

  1. Absatz eins,Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
  2. Absatz 2,Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.

Im RIS seit

09.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

20001094

Dokumentnummer

LNO40015110

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