Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

2. Hauptstück
Organisation des Feuerwehrwesens

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 33

Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

  1. Absatz eins,Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
  2. Absatz 2,Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.