LGBl. Nr. 85/2015Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Text
2. Hauptstück Organisation des Feuerwehrwesens
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 33Paragraph 33
Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren
(1)Absatz eins,Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
(2)Absatz 2,Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.