(5)Absatz 5,Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 undin der Bauklasse römisch eins 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten und verkehrsbeschränkten
Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
Bei einer Überschreitung der durch eine Bauklasse bestimmten Bebauungshöhe durch Ausnützung der Ausnahme gemäß § 53a Abs. 1a ist der Bauklassenkoeffizient der nächsthöheren Bauklasse anzuwenden.Bei einer Überschreitung der durch eine Bauklasse bestimmten Bebauungshöhe durch Ausnützung der Ausnahme gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins a, ist der Bauklassenkoeffizient der nächsthöheren Bauklasse anzuwenden.