Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

21.12.2020

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 84,

Beschluß des Rechnungsabschlusses

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu beschließen, daß dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 68 a, Absatz 3, spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluß inklusive aller Beilagen ist außerdem zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig. Der Rechnungsabschluß hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß Paragraphen 69, Absatz 4 und 69a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40047083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P84/LNO40047083

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