Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 84

Beschluß des Rechnungsabschlusses

Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu beschließen, daß dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 68 a, Absatz 3, spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluß inklusive aller Beilagen ist außerdem zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig. Der Rechnungsabschluß hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß Paragraphen 69, Absatz 4 und 69 a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40001760

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P84/LNO40001760

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