(4)Absatz 4,Für die Kundmachung des Voranschlages gilt § 15 K-AGO, für die Übermittlung an die Landesregierung § 99 Abs. 1 K-AGO.Für die Kundmachung des Voranschlages gilt Paragraph 15, K-AGO, für die Übermittlung an die Landesregierung Paragraph 99, Absatz eins, K-AGO.