Absatz eins,Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr durch Verordnung einen Voranschlag zu beschließen. Dieser ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Finanzjahres wirksam werden kann.
Kärnten
Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG
LGBl.Nr. 80/2019
LG
Paragraph 6
16.10.2019
K-GHG
11 Organisation der Gemeindeverwaltung
25.11.2019
25.11.2019
20000355
LKT40013244