§ 2Paragraph 2
Erhaltungsziele
Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Tiebelmündung vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) und den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) bzw. der in der Anlage A aufgelisteten Schutzgüter.Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Tiebelmündung vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) und den Anhängen römisch eins, römisch zwei und römisch vier der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) bzw. der in der Anlage A aufgelisteten Schutzgüter.