Kärnten
Europaschutzgebiet "Tiebelmündung"
LGBl.Nr. 94/2010
Paragraph 2,
24.12.2010
Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Tiebelmündung vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) und den Anhängen römisch eins, römisch II und römisch IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) bzw. der in der Anlage A aufgelisteten Schutzgüter.