(1)Absatz eins,Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Kärntner Bauproduktegesetzes – K-BPG entsprechen. Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, und des Kärntner Bauproduktegesetzes – K-BPG entsprechen.