Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

02.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 27,

Bauprodukte

  1. Absatz einsFür Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des Paragraph 26, entsprechen.
  2. Absatz 2Unbeschadet der an ein Vorhaben nach Paragraph 26, zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:
    1. Litera a
      Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 26 k, des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes) angeführt sind, die Voraussetzungen des Paragraph 26 j, des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes erfüllen;
    2. Litera b
      Bauprodukte, für die die wesentlichen Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben, wenn sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte und gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes kundgemachte Liste solcher Bauprodukte aufgenommen sind;
    3. Litera c
      Bauprodukte, die in die Baustoffliste ÖA
    (Paragraph 26 b, des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes) angeführt sind und die Voraussetzungen des Paragraph 26 a, des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes erfüllen;
    1. Litera d
      ausländische Bauprodukte, die aufgrund eines Sonderverfahrens nach Paragraph 26 i, des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes verwendet werden dürfen;
    2. Litera e
      Bauprodukte, für die eine österreichische technische Zulassung eines anderen Bundeslandes vorliegt.
  3. Absatz 3Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 26 b, des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes) angeführt sind und die Voraussetzungen des Paragraph 26 a, des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes nicht erfüllen, dürfen nicht verwendet werden.
  4. Absatz 4Bauprodukte, für die in gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes kundgemachten harmonisierten Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Normen oder der Leitlinien nicht verpflichtend ist, dürfen, wenn sie erst nach Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht werden, nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Litera a, verwendet werden.
  5. Absatz 5Auf Verlangen der Behörde hat der Bauwerber den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen der Absatz eins bis 4 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT12003801

Alte Dokumentnummer

N4199612274Q

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