(4)Absatz 4Bauprodukte, für die in gemäß § 29b Abs. 1 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes kundgemachten harmonisierten Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Normen oder der Leitlinien nicht verpflichtend ist, dürfen, wenn sie erst nach Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht werden, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a verwendet werden.Bauprodukte, für die in gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes kundgemachten harmonisierten Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Normen oder der Leitlinien nicht verpflichtend ist, dürfen, wenn sie erst nach Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht werden, nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Litera a, verwendet werden.