(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat zusätzlich zu den Vorbereitungskursen gemäß § 2 auch Vorbereitungskurse für Fischereischutzorgane anzubieten. Diese Kurse haben nach Möglichkeit im Anschluss an die Vorbereitungskurse gemäß § 2 stattzufinden. Darin ist insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Aufsichtsorgane sowie auf die Stellung als behördliche Organe einzugehen. Die Teilnahme an diesem Kurs ist ab 1. Jänner 2024 verpflichtend. Über die Teilnahme am Vorbereitungskurs ist eine Bestätigung durch die zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung auszustellen.Die Landesregierung hat zusätzlich zu den Vorbereitungskursen gemäß Paragraph 2, auch Vorbereitungskurse für Fischereischutzorgane anzubieten. Diese Kurse haben nach Möglichkeit im Anschluss an die Vorbereitungskurse gemäß Paragraph 2, stattzufinden. Darin ist insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Aufsichtsorgane sowie auf die Stellung als behördliche Organe einzugehen. Die Teilnahme an diesem Kurs ist ab 1. Jänner 2024 verpflichtend. Über die Teilnahme am Vorbereitungskurs ist eine Bestätigung durch die zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung auszustellen.