Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 12/2023

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

15.02.2023

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 4,

Vorbereitungskurse und Eignungsprüfungen für Fischereischutzorgane

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zusätzlich zu den Vorbereitungskursen gemäß Paragraph 2, auch Vorbereitungskurse für Fischereischutzorgane anzubieten. Diese Kurse haben nach Möglichkeit im Anschluss an die Vorbereitungskurse gemäß Paragraph 2, stattzufinden. Darin ist insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Aufsichtsorgane sowie auf die Stellung als behördliche Organe einzugehen. Die Teilnahme an diesem Kurs ist ab 1. Jänner 2024 verpflichtend. Über die Teilnahme am Vorbereitungskurs ist eine Bestätigung durch die zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung auszustellen.
  2. Absatz 2Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. Anträge können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Dem Antrag sind der Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Kursbestätigung gemäß Absatz eins und eine Kopie einer gültigen Burgenländischen Jahresfischereikarte anzuschließen. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022,, vorliegen, gegebenenfalls die Zulassung zur Prüfung auszusprechen und einen Termin für die Prüfung bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Die Prüfung erfolgt mündlich. Über ein positives Ergebnis ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung auszustellen.

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20001401

Dokumentnummer

LBG40025351