(2)Absatz 2Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. Anträge können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Dem Antrag sind der Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Kursbestätigung gemäß Abs. 1 und eine Kopie einer gültigen Burgenländischen Jahresfischereikarte anzuschließen. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 19 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, LGBl. Nr. 1/2022, vorliegen, gegebenenfalls die Zulassung zur Prüfung auszusprechen und einen Termin für die Prüfung bekannt zu geben.Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. Anträge können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Dem Antrag sind der Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Kursbestätigung gemäß Absatz eins und eine Kopie einer gültigen Burgenländischen Jahresfischereikarte anzuschließen. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022,, vorliegen, gegebenenfalls die Zulassung zur Prüfung auszusprechen und einen Termin für die Prüfung bekannt zu geben.