Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 § 29

Kurztitel

Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/2019 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 108/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

07.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. RPG 2019

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 29

Verfahren

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat hat über die Absicht zur Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes in digitaler Form in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat hat über die Absicht der öffentlichen Auflage des Entwurfs des Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Der Entwurf des Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt acht Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Örtlichen Entwicklungskonzeptes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren.
  3. Absatz 3,Die im Rahmen des Verfahrens befassten Sachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen acht Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Kundmachung samt der in Absatz 2, genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage dem Amt der Burgenländischen Landesregierung übermittelt werden und
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022,, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß Absatz 9, führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden:
      1. Litera a
        Vorliegen von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder einem Entwicklungsprogramm,
      2. Litera b
        Verletzung von überörtlichen Interessen, insbesondere solcher des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes,
      3. Litera c
        Verhinderung oder Beeinträchtigung einer im überörtlichen Interesse liegenden Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde.
  4. Absatz 4,Innerhalb der Auflagefrist sind alle Gemeindebewohnerinnern und Gemeindebewohner, sonstige Eigentümerinnen und Eigentümer von innerhalb der Gemeinde gelegenen Grundstücken, natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches oder soziales Interesse glaubhaft machen können, und Vertreterinnen und Vertreter von Nachbargemeinden berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Absatz 2,) ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Das Örtliche Entwicklungskonzept ist vom Gemeinderat zu erlassen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
  6. Absatz 6,Wird das Örtliche Entwicklungskonzept nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Absatz 3, oder Erinnerungen gemäß Absatz 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungs- und Entwicklungsfestlegungen geändert, so ist dieses neuerlich entsprechend Absatz 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
  7. Absatz 7,Das vom Gemeinderat erlassene Örtliche Entwicklungskonzept und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Absatz 8,Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes.
  9. Absatz 9,Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn das Örtliche Entwicklungskonzept
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder dem Entwicklungsprogramm widerspricht oder sonst rechtswidrig ist oder
    2. Ziffer 2
      überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes, verletzt oder
    3. Ziffer 3
      eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt oder
    4. Ziffer 4
      einen von der Gemeinde zu bestreitenden finanziellen Aufwand erfordern würde, wodurch die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.
  10. Absatz 10,Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.
  11. Absatz 11,Die Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
  12. Absatz 12,Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Örtlichen Entwicklungskonzeptes hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dieses nach den Bestimmungen des Paragraph 82, der Bgld. GemO 2003 bzw. des Paragraph 80, des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 - EisStR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, bzw. des Paragraph 79, des Ruster Stadtrechtes 2003 - Ruster StR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2003, kundzumachen. Das Örtliche Entwicklungskonzept tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
  13. Absatz 13,Das rechtswirksame Örtliche Entwicklungskonzept ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 108/2024
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 108/2024
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 27/2021, LGBl. Nr. 108/2024
zu Abs. 5 bis 7: LGBl. Nr. 108/2024

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20001224

Dokumentnummer

LBG40027577

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2019/49/P29/LBG40027577

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