Absatz eins,Der Gemeinderat hat über die Absicht zur Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes in digitaler Form in Kenntnis zu setzen.