Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.11.2019

Abkürzung

Bgld. LVwGG

Index

0015 LVerwaltungsgericht

Text

2. Hauptstück
Dienst- und Besoldungsrecht

1. Abschnitt
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Paragraph 21

Ernennung der Mitglieder

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung unbefristet zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt. Durch die Ernennung wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land begründet, wenn ein solches noch nicht besteht.
  2. Absatz 2,Zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung
    1. Ziffer eins
      soweit sie noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen, die allgemeinen Anstellungserfordernisse für Landesbeamtinnen oder Landesbeamte erfüllen,
    2. Ziffer 2
      in keinem weiteren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,
    3. Ziffer 3
      ein Studium des österreichischen Rechts nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, vollendet haben,
    4. Ziffer 4
      eine Prüfung, die für die Ausübung eines Rechtsberufs staatlich anerkannt ist, erfolgreich abgelegt haben, oder die Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität erworben haben und
    5. Ziffer 5
      mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung des Studiums nach Ziffer 3, Voraussetzung ist.
  3. Absatz 3,Für die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gelten Paragraph 4, Absatz 5, 7 und 7 a, Paragraphen 5, 7, Absatz 6, sowie Paragraphen 8, 10 und 11 des Objektivierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1988,, mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      der Ernennung eine öffentliche Ausschreibung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, des Objektivierungsgesetzes vorauszugehen hat;
    2. Ziffer 2
      der Objektivierungskommission folgende Personen angehören:
      1. Litera a
        die Präsidentin oder der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt oder eine oder ein von ihr oder von ihm nominierte Vertreterin oder nominierter Vertreter;
      2. Litera b
        die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor oder eine oder ein von ihr oder ihm nominierte Vertreterin oder nominierter Vertreter;
      3. Litera c
        die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;
      4. Litera d
        eine Expertin oder ein Experte aus der für allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;
      5. Litera e
        eine Expertin oder ein Experte eines Personalberatungsunternehmens;
      6. Litera f
        im Fall der Ernennung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes;
    3. Ziffer 3
      die Kommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte wählt;
    4. Ziffer 4
      die Kommission die Gesamtbeurteilung mit Stimmenmehrheit trifft.
  4. Absatz 4,Der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Ausschreibung durch die Präsidentin oder den Präsidenten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, des Objektivierungsgesetzes vorauszugehen. Die Bewerberinnen oder Bewerber sind der Vollversammlung bekannt zu geben, welche der Landesregierung aus den gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Bewerberinnen oder Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen, zu reihen und diesen Vorschlag und die Reihung zu begründen hat. Jeder Vorschlag hat drei Bewerberinnen oder Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viel Bewerberinnen oder Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen oder Bewerber oder weniger als doppelt so viel geeignete Bewerberinnen oder Bewerber als zu ernennen sind, kann auf dieser Grundlage ein Vorschlag für alle oder einen Teil der zu besetzenden Stellen erstellt werden oder eine neuerliche Ausschreibung aller oder eines Teils dieser Stellen erfolgen. Auf das Objektivierungsverfahren ist Paragraph 11, des Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind sie weiterhin auszuschreiben.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 4, 5, 11, 12, 13 und die Anlage 1 des LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.

Im RIS seit

13.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019

Gesetzesnummer

20000946

Dokumentnummer

LBG40014681

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