(3)Absatz 3,Für die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gelten § 4 Abs. 5, 7 und 7a, §§ 5, 7 Abs. 6 sowie §§ 8, 10 und 11 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988, mit der Maßgabe, dassFür die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gelten Paragraph 4, Absatz 5, 7 und 7 a, Paragraphen 5, 7, Absatz 6, sowie Paragraphen 8, 10 und 11 des Objektivierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1988,, mit der Maßgabe, dass
der Ernennung eine öffentliche Ausschreibung in sinngemäßer Anwendung des § 2 des Objektivierungsgesetzes vorauszugehen hat;der Ernennung eine öffentliche Ausschreibung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, des Objektivierungsgesetzes vorauszugehen hat;
der Objektivierungskommission folgende Personen angehören:
die Präsidentin oder der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt oder eine oder ein von ihr oder von ihm nominierte Vertreterin oder nominierter Vertreter;
die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor oder eine oder ein von ihr oder ihm nominierte Vertreterin oder nominierter Vertreter;
die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;
eine Expertin oder ein Experte aus der für allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;
eine Expertin oder ein Experte eines Personalberatungsunternehmens;
im Fall der Ernennung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes;
die Kommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte wählt;
die Kommission die Gesamtbeurteilung mit Stimmenmehrheit trifft.