Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Baugesetz 1997 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

10.04.2019

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 27,

Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung, Benützungsfreigabe

  1. Absatz einsDer Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit anzuzeigen.
  2. Absatz 2Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvorhabens oder des betreffenden Bauabschnittes bestätigt. Weiters sind erforderlichenfalls ein Rauchfangbefund sowie ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Ausführung der Elektroinstallationen anzuschließen.
  3. Absatz 3Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten ist jeweils ab einer Größe von 20 m² der Fertigstellungsanzeige ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. römisch II Nr. 115, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2010,, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauträger verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder Baufreigabe vor (Paragraph 26,), hat die die Schlussüberprüfung vornehmende Person die Baubehörde zu verständigen.
  5. Absatz 5Wird ein solches Schlussüberprüfungsprotokoll nicht beigebracht, hat die Baubehörde die Schlussüberprüfung durch eine gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugte Fachkraft, einen gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einen Amtssachverständigen binnen drei Wochen zu veranlassen.
  6. Absatz 6Die Baubehörde hat binnen drei Wochen nach Erhalt eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolles schriftlich die Benützungsfreigabe zu erteilen. Vor der Benützungsfreigabe darf das Gebäude nicht benützt werden.

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40014188

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