Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Baugesetz 1997 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

19.02.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 27,

Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung, Benützungsfreigabe

  1. Absatz einsDer Bauträger hat die Fertigstellung des Gebäudes der Baubehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Der Fertigstellungsanzeige sind Rauchfangbefunde und ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein dürfen, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens bestätigen.
  3. Absatz 3Mit der Fertigstellungsanzeige ist bei Neubauten ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Baues entsprechend der Vermessungsverordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 562, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauträger verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Bauten zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder Baufreigabe vor (Paragraph 26,), hat die die Schlussüberprüfung vornehmende Person die Baubehörde zu verständigen.
  5. Absatz 5Wird ein solches Schlussüberprüfungsprotokoll nicht beigebracht, hat die Baubehörde die Schlussüberprüfung durch eine gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugte Fachkraft, einen gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einen Amtssachverständigen binnen drei Wochen zu veranlassen.
  6. Absatz 6Die Baubehörde hat binnen drei Wochen nach Erhalt eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolles schriftlich die Benützungsfreigabe zu erteilen. Vor der Benützungsfreigabe darf das Gebäude nicht benützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40005002

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