(1)Absatz eins,Folgende Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), der Baubehörde vor Baubeginn nach Maßgabe der nachstehenden Absätze anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung (§ 18) angesucht wird:Folgende Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind (Paragraph 16,), der Baubehörde vor Baubeginn nach Maßgabe der nachstehenden Absätze anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung (Paragraph 18,) angesucht wird:
die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von insgesamt 200 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (z. B. Garagen, Gartenhäuschen) sowie von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 200 m²,
die Errichtung und Änderung von anderen Bauwerken als Gebäuden,
die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.