Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Baugesetz 1997 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 53/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 17,

Bauanzeige und Anzeigeverfahren

  1. Absatz einsFolgende Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind (Paragraph 16,), der Baubehörde vor Baubeginn nach Maßgabe der nachstehenden Absätze anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung (Paragraph 18,) angesucht wird:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von insgesamt 200 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (z. B. Garagen, Gartenhäuschen) sowie von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 200 m²,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und Änderung von anderen Bauwerken als Gebäuden,
    3. Ziffer 3
      die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.
  2. Absatz 2Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers) hat bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, und ein Energieausweis. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,, handelt.

Ein Energieausweis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:

  1. Ziffer eins
    Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
  2. Ziffer 2
    Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden,
  3. Ziffer 3
    Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht unter Einsatz von Energie konditioniert werden,
  4. Ziffer 4
    Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,
  5. Ziffer 5
    frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
  1. Absatz 3Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterfertigen. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift auch, daß durch das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen (Paragraph 3,) nicht verletzt werden.
  2. Absatz 4Die Baubehörde hat innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen Bauanzeige für das Bauvorhaben die Baufreigabe durch Anbringung des Freigabevermerkes (“Baufreigabe”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) auf den maßgeblichen Einreichunterlagen auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Baupläne und Baubeschreibungen von einem Ziviltechniker oder befugten Planverfasser erstellt und unterfertigt sind,
    2. Ziffer 2
      die Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind vorliegen und
    3. Ziffer 3
      die nach Art bzw. Verwendungszweck des Bauvorhabens gemäß Paragraph 3, maßgeblichen baupolizeilichen Interessen offensichtlich nicht verletzt werden.
  3. Absatz 5Die Baubehörde hat dem Bauwerber zwei Ausfertigungen der mit dem Freigabevermerk versehenen Einreichunterlagen nachweislich zuzustellen und die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind von der Baufreigabe zu verständigen. Nach der Zustellung darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Gegen eine solche Baufreigabe ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Baufreigabe gilt als Baubewilligung.
  4. Absatz 6Die Baubehörde hat den Bauwerber binnen sechs Wochen unter Angabe des Grundes aufzufordern, um Baubewilligung (Paragraph 18,) anzusuchen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Baufreigabe nicht erteilt werden kann (Absatz 4,) oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu verbinden wäre oder
    2. Ziffer 2
      sonstige Gründe vorliegen, die die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40008532

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