(1)Absatz eins,Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 51 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat den vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 34 Abs. 3) zu öffnen und den darin befindlichen amtlichen Stimmzettel zu entnehmen. Dieser Stimmzettel ist dem Wahlkartenwähler mit einem leeren Wahlkuvert, bei Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen mit dem nur für solche Wahlkartenwähler bestimmten verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Auf dem verschließbaren Wahlkuvert ist vor Übergabe an den Wähler die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte amtliche Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in dem auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 56), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (§ 57) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel ist vor Übergabe an den Wähler die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 51, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat den vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (Paragraph 34, Absatz 3,) zu öffnen und den darin befindlichen amtlichen Stimmzettel zu entnehmen. Dieser Stimmzettel ist dem Wahlkartenwähler mit einem leeren Wahlkuvert, bei Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen mit dem nur für solche Wahlkartenwähler bestimmten verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Auf dem verschließbaren Wahlkuvert ist vor Übergabe an den Wähler die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte amtliche Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in dem auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (Paragraph 56,), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (Paragraph 57,) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel ist vor Übergabe an den Wähler die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.