Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

26.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 53

Stimmabgabe bei Wahlkartenwählern

  1. Absatz eins,Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 51, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat den vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (Paragraph 34, Absatz 3,) zu öffnen und den darin befindlichen amtlichen Stimmzettel zu entnehmen. Dieser Stimmzettel ist dem Wahlkartenwähler mit einem leeren Wahlkuvert, bei Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen mit dem nur für solche Wahlkartenwähler bestimmten verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Auf dem verschließbaren Wahlkuvert ist vor Übergabe an den Wähler die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte amtliche Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in dem auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (Paragraph 56,), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (Paragraph 57,) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel ist vor Übergabe an den Wähler die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Hierauf hat sich der Wahlkartenwähler in die Wahlzelle zu begeben, den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diesen in das Kuvert zu geben. Falls das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt eingetragen ist, hat dieser das Wahlkuvert zu verschließen. Hierauf hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde das Kuvert zu übergeben. Dieser hat das Kuvert in ein besonderes Behältnis zu geben. Mit Zustimmung und unter Aufsicht des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in das besondere Behältnis geben.
  3. Absatz 3,Der Name des Wahlkartenwählers ist, soferne es sich nicht um einen Wahlkartenwähler nach Absatz 4, handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.
  4. Absatz 4,Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG12005851

alte Dokumentnummer

N2199615900H