Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landtagswahlordnung 1995 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

05.02.2010

Außerkrafttretensdatum

05.10.2012

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 34

Ausstellung der Wahlkarte

  1. Absatz eins,Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Im Antrag ist anzugeben, an welche Adresse die Wahlkarte zu senden ist, falls eine sofortige persönliche Ausfolgung nicht erfolgt. Im Fall des Paragraph 33, Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde und die Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde erwartet, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Kreiswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Kreiswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen.
  3. Absatz 3,Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel (Paragraph 56,) und ein verschließbares Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Wahlkreises aufgedruckt ist, auszufolgen. Letztere sind in den im Absatz 2, genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller unverzüglich auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird.
  4. Absatz 4,Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
  5. Absatz 5,Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort “Wahlkarte” in auffälliger Weise (zB mittels Buntstiftes) zu vermerken.
  6. Absatz 6,Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 33, Absatz 2, an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige burgenländische Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen ist.
  7. Absatz 7,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Absatz eins, vorgesehenen Frist gegebenenfalls im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.

Anmerkung

zu Abs. 1 biis 3, 6 und 7: LGBl. Nr. 18/2008
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 12/2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40009972

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P34/LBG40009972

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