Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landtagswahlordnung 1995
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 4/1996
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
26.01.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
LTWO 1995
Index
0300 Landtagswahl, Wählerevidenz
Text
§ 34Paragraph 34
Ausstellung der Wahlkarte
(1)Absatz eins,Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.
(2)Absatz 2,Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen.
(3)Absatz 3,Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel (§ 56) auszufolgen. Dieser ist in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen und dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und am Wahltag ungeöffnet dem Wahlleiter zu überreichen.Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel (Paragraph 56,) auszufolgen. Dieser ist in den im Absatz 2, genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen und dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und am Wahltag ungeöffnet dem Wahlleiter zu überreichen.
(4)Absatz 4,Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
(5)Absatz 5,Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort “Wahlkarte” in auffälliger Weise (zB mittels Buntstiftes) zu vermerken.
(6)Absatz 6,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 1 vorgesehenen Frist gegebenenfalls im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Absatz eins, vorgesehenen Frist gegebenenfalls im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Gesetzesnummer
10000427
Dokumentnummer
LBG12005832
Alte Dokumentnummer
N2199615881H