Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Landes-Verfassungsgesetz Art. 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/1981 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 75/2013

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 32

Inkrafttretensdatum

18.12.2013

Außerkrafttretensdatum

08.07.2020

Abkürzung

L-VG

Index

0001 LVerfassung

Text

Artikel 32

Mitwirkung von Bundesorganen, Zustimmung der Bundesregierung

Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Solche Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.

Anmerkung

LGBl. Nr. 75/2013

Im RIS seit

09.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

10000141

Dokumentnummer

LBG40015242

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